Badminton Club Namborn
Satzung
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© 2014 Badminton Club Namborn

S A T Z U N G des B A D M I N T O N - C L U B  N A M B O R N e.V.

 

§ 1 - Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet "Badminton-Club Blau-Weiß Namborn" und ist in das Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist Namborn.



§ 2 - Zweck und Geschäftsjahr

Der Badminton-Club Blau-Weiß Namborn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Badmintonsports sowie die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eingenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein leistet an keine Person Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind. Außerdem begünstigt er keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

 

§ 3 - Farben

Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

Mitglied können alle natürlichen Personen werden. Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. ordentlichen Mitgliedern Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht der Benutzung der Vereinsanlagen sowie Stimm- und Wahlrecht. Auch inaktive Mitglieder, die am Spielbetrieb nicht teilnehmen, sondern den Verein durch ihren Beitrag unterstützen, besitzen Stimm- und Wahlrecht. 2. Jugendmitgliedern Jugendmitglieder sind alle bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie Schüler und Studenten bis zum Abschluß der Schul- bzw. Studienzeit. Jugendmitglieder haben grundsätzlich alle Rechte wie ordentliche Mitglieder; Wahlrecht besitzen sie jedoch nur, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. 3. Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie werden durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Migliedschaft endet durch Ausschluß, Tod oder Austritt. Sie ist nicht übertragbar. Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.

 

§ 5 - Aufnahme

Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Der Beschluß des Vorstandes ist unanfechtbar. Die Mitgliedschaft wird erst mit Zahlung der ersten Rate des Mitgliedsbeitrages wirksam.

 

§ 6 - Ausschluß

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei: a) grobem Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, b) schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins, c) grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft, d) strafrechtlichen ehrenrührigen Verurteilungen, e) Nichtzahlung des Beitrages nach schriftlicher Mahnung. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Er hat dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Ausgeschlossene Mitglied kann hiergegen binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Sie ist schriftlich an den Vorstand zu richten und zu begründen. Hebt der Vorstand nach erneuter Prüfung seine Entscheidung nicht auf, so hat er den Vorgang der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Während des Ausschlußverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.

 

§ 7 - Beiträge

Die Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind jeweils im Voraus zu entrichten.

 

§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand und 2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 - Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand besteht aus: 1. dem Vorsitzenden 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem Kassenwart 4. dem Schriftwart 5. dem Sportwart 6. dem Jugendwart 7. einem Beisitzer Die Widerrufung des Vorstandes kann durch Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung jederzeit erfolgen. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Nach Ablauf zweier Geschäftsjahre bleibt der Vorstand als geschäftsführender Vorstand bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte. Die Vorstands- und Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Schriftwart hat über die Versammlungen Niederschriften zu fertigen und zu verwahren. Sie sind durch den Versammlungsleiter und den Schriftwart zu unterzeichnen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 10 - Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied für das Amt berufen. Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen.

 

§ 11 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich bis zum 31. März durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in regionalen Publikationsorganen oder schriftlich persönlich. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 48 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Außerordentliche Mitgiederversammlungen sind auf Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig, wenn mindestens eine Woche vorher eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist grundsätzlich öffentlich, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 12 - Vermögen

Das Vermögen ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Der Kassenwart führt ein Verzeichnis der Ein- und Ausgänge. Der Kontostand ist der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Mitliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die die ordnungsgemäße Buchführung überprüfen und der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 13 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks erfolgt auf Antrag und Beschluß der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Beschlußfähigkeit muß mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, wird eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Namborn oder deren Rechtsnachfolger zu, die (der) das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 14 - Diese Satzung ist für alle Mitglieder verbindlich.
Sie tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung durch die erste Mitgliederversammlung in Kraft.

Namborn, den 04. Januar 1985