S A T Z U N G des B A D M I N T O N - C L U B N A M B O R N e.V.
§ 1 - Name und
Sitz
Der Name des Vereins lautet "Badminton-Club Blau-Weiß Namborn" und
ist in das Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist
Namborn.
§ 2 - Zweck und Geschäftsjahr
Der Badminton-Club Blau-Weiß Namborn verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Förderung des Badmintonsports sowie die körperliche
Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eingenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Der Verein leistet an keine Person Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind. Außerdem begünstigt er keine Person
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Das Geschäftsjahr läuft
vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 3 - Farben
Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.
§ 4 - Mitgliedschaft
Mitglied können alle natürlichen Personen werden. Der Verein
besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. ordentlichen Mitgliedern Die
ordentlichen Mitglieder haben das Recht der Benutzung der
Vereinsanlagen sowie Stimm- und Wahlrecht. Auch inaktive
Mitglieder, die am Spielbetrieb nicht teilnehmen, sondern den
Verein durch ihren Beitrag unterstützen, besitzen Stimm- und
Wahlrecht. 2. Jugendmitgliedern Jugendmitglieder sind alle bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr sowie Schüler und Studenten bis zum
Abschluß der Schul- bzw. Studienzeit. Jugendmitglieder haben
grundsätzlich alle Rechte wie ordentliche Mitglieder; Wahlrecht
besitzen sie jedoch nur, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet
haben. 3. Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind Personen, die sich
um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie
werden durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Die Migliedschaft endet durch
Ausschluß, Tod oder Austritt. Sie ist nicht übertragbar. Austritt
ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
§ 5 - Aufnahme
Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Der Beschluß des Vorstandes ist unanfechtbar. Die Mitgliedschaft wird erst mit Zahlung der ersten Rate des Mitgliedsbeitrages wirksam.
§ 6 - Ausschluß
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei: a) grobem Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, b) schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins, c) grobem Verstoß gegen die Vereinskameradschaft, d) strafrechtlichen ehrenrührigen Verurteilungen, e) Nichtzahlung des Beitrages nach schriftlicher Mahnung. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Er hat dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Ausgeschlossene Mitglied kann hiergegen binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Sie ist schriftlich an den Vorstand zu richten und zu begründen. Hebt der Vorstand nach erneuter Prüfung seine Entscheidung nicht auf, so hat er den Vorgang der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Während des Ausschlußverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 7 - Beiträge
Die Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind jeweils im Voraus zu entrichten.
§ 8 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand und 2. die Mitgliederversammlung.
§ 9 - Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand besteht aus: 1. dem Vorsitzenden 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem Kassenwart 4. dem Schriftwart 5. dem Sportwart 6. dem Jugendwart 7. einem Beisitzer Die Widerrufung des Vorstandes kann durch Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung jederzeit erfolgen. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Nach Ablauf zweier Geschäftsjahre bleibt der Vorstand als geschäftsführender Vorstand bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte. Die Vorstands- und Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Schriftwart hat über die Versammlungen Niederschriften zu fertigen und zu verwahren. Sie sind durch den Versammlungsleiter und den Schriftwart zu unterzeichnen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 10 - Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand ein
Vereinsmitglied für das Amt berufen. Scheiden zwei oder mehr
Vorstandsmitglieder aus, ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes
einzuberufen.
§ 11 - Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich bis zum 31. März durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in regionalen Publikationsorganen oder schriftlich persönlich. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 48 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Außerordentliche Mitgiederversammlungen sind auf Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig, wenn mindestens eine Woche vorher eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung ist grundsätzlich öffentlich, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 - Vermögen
Das Vermögen ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Der Kassenwart führt ein Verzeichnis der Ein- und Ausgänge. Der Kontostand ist der jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Mitliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die die ordnungsgemäße Buchführung überprüfen und der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfungsbericht erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 13 - Auflösung
Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks erfolgt auf Antrag und Beschluß der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Beschlußfähigkeit muß mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, wird eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Namborn oder deren Rechtsnachfolger zu, die (der) das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitglieder haben bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 14 - Diese Satzung ist für alle Mitglieder
verbindlich.
Sie tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung durch die erste
Mitgliederversammlung in Kraft.
Namborn, den 04. Januar 1985